84 O 256/13•Landgericht Köln, 2013-11-05, 84 O 256/13
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Landgericht Köln — 84 O 256/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-05
Aktenzeichen: 84 O 256/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1105.84O256.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern eine „Fahrtkostenerstattung“ von bis zu 10 Euro bei Einsendung von Rezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn diese ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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Streitwert: € 100.000,-.
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