Landgericht Köln, 2013-12-12, 14 O 613/12

14 O 613/12Tribunal Cantonal12 de dez. de 2013

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Landgericht Köln — 14 O 613/12 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 14 O 613/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1212.14O613.12.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

nachstehend wiedergegebene Fotografien zu vervielfältigen, zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen:

  1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen hinsichtlich der dort aufgeführten Lichtbilder begangen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger und der Streithelfer je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.900,00 €, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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