31 O 411/13•Landgericht Köln, 2014-02-20, 31 O 411/13
Texto completo
Landgericht Köln — 31 O 411/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-20
Aktenzeichen: 31 O 411/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0220.31O411.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd zugunsten des Arzneimittels Y ein Patientenbetreuungsprogramm zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, das sich dadurch auszeichnet, dass Patienten durch „MS-Schwestern“ kostenlos zuhause aufgesucht werden gemäß der Übersicht „Die Betreuung bei Y“ wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
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- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der beschriebenen Werbemaßnahmen und/oder Hausbesuche.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 500.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer 2. 25.000 € und dem Tenor zu Ziffer 4. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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