Landgericht Köln, 2014-05-07, 9 S 314/13

9 S 314/13Tribunal Cantonal7 de mai. de 2014

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Landgericht Köln — 9 S 314/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-07

Aktenzeichen: 9 S 314/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0507.9S314.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.11.2013 – 16 C 201/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Autohaus L GmbH & Co. KG, C-Straße 4, 51574 Wiehl zur Auftragsnr. ##.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Sachverständigen F auf deren Konto bei der W-Bank eG (BLZ ####, Kontonr. #####/####) zur Gutachtennummer ### einen Betrag von 956,81 € sowie weitere 200,00 € an den Kläger persönlich zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,96 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.

  2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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