Landgericht Köln, 2014-08-12, 5 O 312/12

5 O 312/12Tribunal Cantonal12 de ago. de 2014

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Landgericht Köln — 5 O 312/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-12

Aktenzeichen: 5 O 312/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0812.5O312.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, unter Abzug des bereits gezahlten Betrages von 8.480 € an die Beklagte für die Nutzung ihrer öffentlichen Wege und Straßen durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem Anschluss der klägerischen Windenergieanlagen des Windparks S an das Umspannwerk N ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 29.600 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftserklärung der C- Landesbank vom 10.05.2012 an diese herauszugeben Zug um Zug gegen Bereitstellung einer Bürgschaft in Höhe von 21.120 € durch die Klägerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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