Landgericht Köln, 2014-08-26, 33 O 56/14

33 O 56/14Tribunal Cantonal26 de ago. de 2014

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Landgericht Köln — 33 O 56/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-26

Aktenzeichen: 33 O 56/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0826.33O56.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „bag“ als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „de“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Register DENIC e.G., Frankfurt am Main, zu erklären, dass sie die Internet-Domain „bag.de“ freigibt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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