Landgericht Köln, 2014-10-30, 15 O 358/13

15 O 358/13Tribunal Cantonal30 de out. de 2014

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Landgericht Köln — 15 O 358/13 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-30

Aktenzeichen: 15 O 358/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1030.15O358.13.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte zu 1. wird durch Versäumnisurteil wie folgt verurteilt:

  1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.497,02 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 18.12.2002 in Höhe von 4 Prozentpunkten bis zum 17.1.2013 und ab dem 18.1.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1. gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der vom Kläger bei ihr am 17.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 17.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.

  1. Es wird durch festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.

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