Landgericht Köln, 2015-07-13, 28 O 246/15

28 O 246/15Tribunal Cantonal13 de jul. de 2015

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Landgericht Köln — 28 O 246/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: 28 O 246/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0713.28O246.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  • I. Der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft 2 Jahre nicht übersteigen darf und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

  1. über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) und/oder des Spitznamens („J3“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
  • „Das Phantom zu Köln“ vom 14.6.2015 und/oder

  • „Die dubiosen Ermittlungen zum Kölner Neonazi „J3“ vom 14.6.2015 und/oder

  • „V-Mann im Zwieliecht“ vom 16.6.2015

jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de

und/oder

  1. über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
  • „Geheimdienst-Informant soll in Mordserie verwickelt sein“ vom 14.6.2015 und/oder

  • „Neuer NSU-Verdacht“ vom 14.6.2015

jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de.

  • II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
  • III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/7 und die Antragsgegner jeweils zu 5/14.
  • IV. Streitwert: 140.000 EUR (2x. 70.000 EUR)

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