28 O 246/15•Landgericht Köln, 2015-07-13, 28 O 246/15
Texto completo
Landgericht Köln — 28 O 246/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-13
Aktenzeichen: 28 O 246/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0713.28O246.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- I. Der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft 2 Jahre nicht übersteigen darf und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
- über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) und/oder des Spitznamens („J3“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
-
„Das Phantom zu Köln“ vom 14.6.2015 und/oder
-
„Die dubiosen Ermittlungen zum Kölner Neonazi „J3“ vom 14.6.2015 und/oder
-
„V-Mann im Zwieliecht“ vom 16.6.2015
jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de
und/oder
- über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
-
„Geheimdienst-Informant soll in Mordserie verwickelt sein“ vom 14.6.2015 und/oder
-
„Neuer NSU-Verdacht“ vom 14.6.2015
jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de.
- II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
- III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/7 und die Antragsgegner jeweils zu 5/14.
- IV. Streitwert: 140.000 EUR (2x. 70.000 EUR)
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