2 O 56/15•Landgericht Köln, 2015-08-24, 2 O 56/15
Texto completo
Landgericht Köln — 2 O 56/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-24
Aktenzeichen: 2 O 56/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0824.2O56.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.290,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.974,51 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2015 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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