15 O 265/15•Landgericht Köln, 2016-02-25, 15 O 265/15
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Landgericht Köln — 15 O 265/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-25
Aktenzeichen: 15 O 265/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0225.15O265.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 11.434,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin und des Herrn M gegen die Q AG, J-Straße 56, #### S, Liechtenstein, aus dem Vertrag ###### sowie der Kostenausgleichsvereinbarung ########.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin und des Herrn M gegen die Q AG, J-Straße 56, #### S, Lichtenstein, aus dem Vertrag ###### sowie der Kostenausgleichsvereinbarung ###### verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Forderungen der Q AG, J-Straße 56, #### S, Liechtenstein, aus dem Vertrag ###### sowie der Kostenausgleichsvereinbarung ###### freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
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