105 Qs 5/16•Landgericht Köln, 2016-02-29, 105 Qs 5/16
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Landgericht Köln — 105 Qs 5/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-29
Aktenzeichen: 105 Qs 5/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0229.105QS5.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Große Strafkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in seiner Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Privatklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Privatbeklagten sowie seiner eigenen Auslagen trägt der Privatkläger.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen der Privatbeklagten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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