14 S 21/14•Landgericht Köln, 2016-06-02, 14 S 21/14
Texto completo
Landgericht Köln — 14 S 21/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-02
Aktenzeichen: 14 S 21/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0602.14S21.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2014, Az.: 125 C 495/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, Az. 125 C 495/13, wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin im Wege des Teil-Versäumnisurteils kostenpflichtig verurteilt worden ist, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2370,00 EUR Schadensersatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 521,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein trägt.
Dieses Urteil und die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 sowie vom 19. November 2014, Az. 125 C 495/13, jeweils in der vorstehenden Form, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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