7 O 332/15•Landgericht Köln, 2016-06-30, 7 O 332/15
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Landgericht Köln — 7 O 332/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-30
Aktenzeichen: 7 O 332/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0630.7O332.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49489,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2791,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Streithelfer zu 1) und 3) trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin zu 2) tragen die Beklagte zu 75 % und im Übrigen die Streithelferin selbst.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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