33 O 250/15•Landgericht Köln, 2016-08-09, 33 O 250/15
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Landgericht Köln — 33 O 250/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-09
Aktenzeichen: 33 O 250/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0809.33O250.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
a)
es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden,
b)
in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen,
c)
an die Klägerin den Betrag von 765,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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