Landgericht Köln, 2016-11-02, 28 O 249/15

28 O 249/15Tribunal Cantonal2 de nov. de 2016

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Landgericht Köln — 28 O 249/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-02

Aktenzeichen: 28 O 249/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1102.28O249.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen, den Ergebnislink htttp://M/sites/14_09_09.htm mit dem Inhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine H5 anzuzeigen, wenn dies geschieht, wie auf der fünften Seite der Anlage K16.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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