30 O 390/15•Landgericht Köln, 2017-01-19, 30 O 390/15
Texto completo
Landgericht Köln — 30 O 390/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 30 O 390/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0119.30O390.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.630,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.508,25 € vom 07.08.2015 bis zum 06.04.2016 und aus 9.630,08 € seit dem 09.04.2016 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären.
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Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar an die Beklagte.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar in Verzug befindet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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