101 KLs 13/15•Landgericht Köln, 2017-01-30, 101 KLs 13/15
Landgericht Köln, 2017-01-30, 101 KLs 13/15
101 KLs 13/15Tribunal Cantonal30 de jan. de 2017
Texto completo
Landgericht Köln — 101 KLs 13/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-30
Aktenzeichen: 101 KLs 13/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0130.101KLS13.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte B wird wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Verabredung zu einem schweren Ban-
dendiebstahl sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und fünf Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen schweren Bandendiebstahls, wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und einem Monat
verurteilt.
Der Angeklagte H wird wegen schweren Bandendiebstahls und wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie wegen Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte F wird wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte G wird wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sieben Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte A wird wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und wegen Ausreise über eine Auslandsgrenze trotz Passentziehung und Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, der Angeklagte E jedoch nur soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigespro-
chen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die sichergestellten Gegenstände
des Angeklagten A - blauer Ziegenfuß, ein Paar schwarze Gartenhandschuhe, schwarze Sturmhaube, Wollmütze, Rucksack mit Einbruchswerkzeug -
des Angeklagten F - Sturmhaube, ein Paar Latexhandschuhe, ein Paar Arbeitshandschuhe, Taschenlampe, Walky-Talky, schwarze Sturmhaube, zwei Gesichtsmasken in „Scream“-Optik -
des Angeklagten E - blaues Brecheisen -
des Angeklagten G - Metallfeile, zwei Handfunkgeräte Alecto FR-14, blaues Brecheisen, Schraubendreher mit rotem Griff, Schraubendreher mit schwarzem Griff -
werden eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. B:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 1. Alt., 13, 22, 23, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB
bzgl. D:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG,
bzgl. H
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB.
bzgl. C
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB
bzgl. F
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB
bzgl. G
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB
bzgl. E
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 74 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB
bzgl. A
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB, § 24 Abs. 1 Nr. 1 PassG
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