Landgericht Köln, 2017-03-28, 31 O 448/14

31 O 448/14Tribunal Cantonal28 de mar. de 2017

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Landgericht Köln — 31 O 448/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-28

Aktenzeichen: 31 O 448/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0328.31O448.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Es wird festgestellt, daß das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) vom 4. Oktober 2014 – 2.3 aus 2014 – sowie die diesem vorangegangenen einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 unwirksam sind;

II.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 und dem Urteil vom 04.10.2014 des DBV Schieds- und Disziplinargerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

III.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und zu 2) den Klägern zu 1) und zu 2) zu 56 % und dem Beklagten zu 1) zu 44 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Beklagten zu 1) zu 89 % und den Klägern zu 1) und zu 2) zu 11 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden den Klägern zu 1) und zu 2) auferlegt.

VI.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und zu 2) und der Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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