Landgericht Köln, 2017-05-12, 82 O 79/03

82 O 79/03Tribunal Cantonal12 de mai. de 2017

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Landgericht Köln — 82 O 79/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 82 O 79/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0512.82O79.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines höheren Ausgleichs gemäß § 304 AktG und einer höheren Abfindung gemäß § 305 AktG sowie weitergehende Anträge werden zurückgewiesen.

1

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen und die Vergütungen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre gemäß den §§ 304, 305 AktG einschließlich der Auslagen und der Vergütung des aus dem Verfahren ausgeschiedenen gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gemäß § 305 AktG, Rechtsanwalt Dr. B . Die Antragsgegnerinnen tragen ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

2

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

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