Landgericht Köln, 2017-10-20, 82 O 115/15

82 O 115/15Tribunal Cantonal20 de out. de 2017

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Landgericht Köln — 82 O 115/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-20

Aktenzeichen: 82 O 115/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1020.82O115.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2015 zu dem Tagesordnungspunkt 5 „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der E1 AG auf die E2 Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung“ mit dem Inhalt:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der E1 AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Gewährung einer von der E2 Aktiengesellschaft mit Sitz in S, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts S unter der Registernummer HRB ##### (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung i.H.v. EUR 35,05 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie auf die E2 Aktiengesellschaft übertragen.“

wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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