31 O 76/17•Landgericht Köln, 2017-11-07, 31 O 76/17
Texto completo
Landgericht Köln — 31 O 76/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-07
Aktenzeichen: 31 O 76/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1107.31O76.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bezogen auf die Beklagte zu 2) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a) Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein konkretes Mandat wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder die so beworbenen Rechtsanwaltsdienstleistungen auszuführen und/oder ausführen zu lassen:
b) Vollmachtformulare, wie nachfolgend wiedergegeben, einem potentiellen Mandanten zum Zwecke der Bewerbung von Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein bestimmtes Mandat unaufgefordert zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen und/oder derart beworbene Rechtsanwaltsdienstleistungen auszuführen und/oder ausführen zu lassen sofern dies geschieht wie mit einem Anschreiben wie unter Ziffer 1. a) wiedergegeben:
c) die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsdienstleistungen des Beklagten zu 1) zu bewerben, indem die Beklagte zu 2) eine Kostenfreistellung für das Tätigwerden des Beklagten zu 1) erklärt, wenn dies wie in dem unter a) wiedergegebenen Schreiben und/oder mit der nachfolgenden Aussage geschieht:
d) Rechtsanwaltsdienstleistungen als kostenfrei zu bewerben, obwohl der Verbraucher einer Kostenforderung ausgesetzt ist und lediglich eine Freistellungserklärung eines Dritten vorliegt, wenn dies wie mit den unter a) und c) wiedergegebenen Schreiben geschieht;
- der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft über Art, Zeitraum und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere Anzahl, Name und Anschrift der Personen, die auf die unter Ziffer 1. beschriebene Art kontaktiert worden sind sowie die Umsätze, Gewinne und Kosten, die mit diesen Handlungen erzielt oder getätigt wurden, sowie die Auskünfte nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung zu belegen;
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten zu 90 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Anträge zu I. 1. a), I. 1. b), I. 1. c) und I. 1. d) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 13.750,00 €, hinsichtlich des Antrags zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.750,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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