118 KLs 6/14•Landgericht Köln, 2018-06-14, 118 KLs 6/14
Landgericht Köln, 2018-06-14, 118 KLs 6/14
118 KLs 6/14Tribunal Cantonal14 de jun. de 2018
Texto completo
Landgericht Köln — 118 KLs 6/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-14
Aktenzeichen: 118 KLs 6/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0614.118KLS6.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte B wird wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 4.100 €
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
für den Angeklagten A
§§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung
für den Angeklagten B
§§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung
für den Angeklagten C
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung
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