88 O 33/18•Landgericht Köln, 2018-08-23, 88 O 33/18
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Landgericht Köln — 88 O 33/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-23
Aktenzeichen: 88 O 33/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0823.88O33.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 20.4.2018 zu Ziffer 4 bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Antragsteller zu je 6/13 und die Antragsgegnerin zu 1/13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin bzw. die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet.
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