26 O 6/18•Landgericht Köln, 2019-02-20, 26 O 6/18
Texto completo
Landgericht Köln — 26 O 6/18 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 26 O 6/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0220.26O6.18.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird (im Hinblick auf 2. lit a), lit b) aa), bb), cc) und lit c) im Wege des Teilanerkenntnisurteils) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
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- beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
| Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H ErgänzungsVorsorge S |
|---|
| Teil A: Leistungsbeschreibung |
| § 5 Überschussbeteiligung |
| III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn |
| (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). |
| § 6 Ihre Fondsauswahl |
| I. Fondsanlage |
| (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...). |
| § 9 Kosten |
| I. Abschluss- und Vertriebskosten |
| (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form |
- eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und
- eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. | | | | (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. | | | | (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. | | | | III. Höhe der Kosten | | | | Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. | | | | § 10 Rückkaufswert – Kündigung | | | | (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. | | | | (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir
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den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)
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vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). | | | | (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. | | | | (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (…) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. | | | | (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. | | | | § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages | | | | (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. | | | | (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. | | | | (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. |
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- bei der Bewerbung von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art Muster-Produktinformationsblätter zu verwenden, in denen – so wie in Gestalt der Anlagen K 2a bis K 2d geschehen –
a) in der Rubrik „Beispielsrechnung“
neben den dort genannten „Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr “ Beträge des „Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase “ und der „Monatlichen Altersleistung“ ausgewiesen werden,
aa) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder
bb) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „Produktbeschreibung “ versprochenen „Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträge und Zulagen“ entsprechen und/oder
b) in der Rubrik „Daten des Musterkunden“
aa) ein „monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder
bb) die Summe der ausgewiesenen „eingezahlten Beiträge “ nicht dem „monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder
cc) die Summe der ausgewiesenen „staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder
dd) das ausgewiesene „eingezahlte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder
ee) das „Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „eingezahlten Beiträge “ gem. lit. bb) und der „staatlichen Zulagen“ gem. lit. cc) entspricht und/oder
c) in der Rubrik „Effektivkosten“
der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen “ entspricht und/oder
d) in der Rubrik „Einzelne Kosten“
aa) der ausgewiesene Gesamtbetrag („insgesamt “) der „Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder
bb) die ausgewiesenen „Abschluss- und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten(bemessungs )-formen begründet werden, von denen eine („Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „konventionellen Guthaben “ und einem „Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist und/oder
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- im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen der unter Nr. 1 genannten Art individuelle Produktinformationsblätter mit einer oder mehreren der vorstehend unter Nr. 2 lit b) dd), ee), lit c), lit d) aa), bb) aufgeführten Eigenschaften zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge auf individuelle Produktinformationsblätter der vorgenannten Art zu berufen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 22.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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