9 S 235/18•Landgericht Köln, 2019-07-31, 9 S 235/18
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Landgericht Köln — 9 S 235/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-31
Aktenzeichen: 9 S 235/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0731.9S235.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 13.11.2018 – 15 C 64/18 – teilweise abgeändert und unter Abweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte G, 1.118,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten G, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 106,74 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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