24 O 417/18•Landgericht Köln, 2019-08-14, 24 O 417/18
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Landgericht Köln — 24 O 417/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 24 O 417/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0814.24O417.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.050,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Y mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ##### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 1.) genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 585,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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