Landgericht Köln, 2019-08-20, 5 O 549/18

5 O 549/18Tribunal Cantonal20 de ago. de 2019

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Landgericht Köln — 5 O 549/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-20

Aktenzeichen: 5 O 549/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0820.5O549.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.227,74 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des PKW B1, Fahrzeugidentifikationsnummer ##### nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 45.908,25 EUR für den Zeitraum vom 19.03.2013 bis zum 24.01.2019 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 38.297,49 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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