182 Vollz 2/05•Landgericht Kleve, 2005-08-26, 182 Vollz 2/05
Landgericht Kleve, 2005-08-26, 182 Vollz 2/05
182 Vollz 2/05Tribunal Cantonal26 de ago. de 2005
Regest
Eine langfristige Unterbringung von 3 Verurteilten in einem 18 qm großen Raum ist im Maßregelvollzug des § 63 StGB unzulässig.
Texto completo
Landgericht Kleve — 182 Vollz 2/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-26
Aktenzeichen: 182 Vollz 2/05
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2005:0826.182VOLLZ2.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. kleine Strafvollsteckungskammer
Normen: MRVG NRW § 2; StVollzG § 144
Leitsätze
Eine langfristige Unterbringung von 3 Verurteilten in einem 18 qm großen Raum ist im Maßregelvollzug des § 63 StGB unzulässig.
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine über den 31.12.2005 hinaus andauernde Unterbringung des Antragstellers auf Zimmer Nr. 112 der Station 29.1 zusammen mit zwei weiteren Patienten unzulässig ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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