Landgericht Kleve, 2009-11-11, 5 S 88/09

5 S 88/09Tribunal Cantonal11 de nov. de 2009

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Regest

Die mit der Rückwärtsfahrt typischer weise Verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführern gem. § 9 Abs. 5 StVO dazu Verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges.

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Landgericht Kleve — 5 S 88/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-11

Aktenzeichen: 5 S 88/09

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2009:1111.5S88.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5

Leitsätze

Die mit der Rückwärtsfahrt typischer weise Verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführern gem. § 9 Abs. 5 StVO dazu Verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 15.06.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 442,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % und die Klägerin zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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