Landgericht Kleve, 2013-01-29, 4 O 275/12

4 O 275/12Tribunal Cantonal29 de jan. de 2013

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Regest

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.

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Landgericht Kleve — 4 O 275/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-29

Aktenzeichen: 4 O 275/12

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0129.4O275.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 1960; BGB § 1980 Abs. 1 S. 1; InsO § 317 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1

Leitsätze

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

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