Landgericht Kleve, 2014-02-04, 4 T 308/13

4 T 308/13Tribunal Cantonal4 de fev. de 2014

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Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.

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Landgericht Kleve — 4 T 308/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-04

Aktenzeichen: 4 T 308/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0204.4T308.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG § 274 Abs. 4

Leitsätze

Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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