4 T 58/13•Landgericht Kleve, 2014-04-16, 4 T 58/13
Landgericht Kleve, 2014-04-16, 4 T 58/13
4 T 58/13Tribunal Cantonal16 de abr. de 2014
Regest
Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht.
Texto completo
Landgericht Kleve — 4 T 58/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 4 T 58/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0416.4T58.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB § 1908i Abs. 1 S, 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 1 Abs. 1; FamFG § 81 Abs
Leitsätze
Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.02.2013 wird teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1.) die Betreuung des Betroffenen seit dem 01.10.2013 berufsmäßig führt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.
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