Landgericht Kleve, 2014-11-11, 161 StVK 45/14

161 StVK 45/14Tribunal Cantonal11 de nov. de 2014

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Regest

Gegen einen Gefangenen kann eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigung einer Urinkontrolle nicht angeordnet werden, wenn der Gefangene lediglich erklärt, er habe innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist (hier: 120 Minuten) kein Wasser lassen können.

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Landgericht Kleve — 161 StVK 45/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 161 StVK 45/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1111.161STVK45.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StVollz § 102

Leitsätze

Gegen einen Gefangenen kann eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigung einer Urinkontrolle nicht angeordnet werden, wenn der Gefangene lediglich erklärt, er habe innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist (hier: 120 Minuten) kein Wasser lassen können.

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

Der Streitwert beträgt 1000 €.

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