120 Qs 96/14•Landgericht Kleve, 2014-11-14, 120 Qs 96/14
Landgericht Kleve, 2014-11-14, 120 Qs 96/14
120 Qs 96/14Tribunal Cantonal14 de nov. de 2014
Regest
Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.
Texto completo
Landgericht Kleve — 120 Qs 96/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 120 Qs 96/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1114.120QS96.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO 140 Abs. 2 StPO, StPO § 141
Leitsätze
Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.
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