1 O 17/12•Landgericht Kleve, 2014-12-03, 1 O 17/12
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Landgericht Kleve — 1 O 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-03
Aktenzeichen: 1 O 17/12
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1203.1O17.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 40 % der Leistungen zu erstatten, die diese aufgrund der durch den Unfall am 22.02.2010 unmittelbar an der Kreuzung Gelderner T-Straße M2 480/W-T-Straße/Fürstenberg in 46509 Xanten verursachten Verletzungen des Herrn E an diesen und seine Pflegeperson E2 bereits erbracht hat und zukünftig noch erbringen wird, insbesondere
a) die an Herrn E ab dem 08.04.2010 unfallbedingt erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden Beihilfeleistungen sowie
b) die an Frau E2 ab dem 19.11.2010 unfallbedingt gezahlten und zukünftig noch zu zahlenden monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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