Landgericht Kleve, 2014-12-04, 120 KLs-304 Js 146/13-46/14

120 KLs-304 Js 146/13-46/14Tribunal Cantonal4 de dez. de 2014

Abrir fonte

Regest

1) Begangene und drohende Leistungserschleichungen (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“) können eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht rechtfertigen (keine „erheblichen Taten“). 2) Zur Frage, bei welchem Grad der Gefährlichkeit eine Unterbringung gemäß § 63 StGB „zu erwarten“ und damit das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständig ist. 3) Eine begangene Körperverletzung und das Vorliegen einer Psychose reichen alleine zur Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht aus.

Texto completo

Landgericht Kleve — 120 KLs-304 Js 146/13-46/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 120 KLs-304 Js 146/13-46/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1204.120KLS304JS146.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 63, GVG § 74 Abs. 2 Satz 2; StGB § 265a

Leitsätze

  1. Begangene und drohende Leistungserschleichungen (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“) können eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht rechtfertigen (keine „erheblichen Taten“).

  2. Zur Frage, bei welchem Grad der Gefährlichkeit eine Unterbringung gemäß § 63 StGB „zu erwarten“ und damit das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständig ist.

  3. Eine begangene Körperverletzung und das Vorliegen einer Psychose reichen alleine zur Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht aus.

Tenor

Die Sache wird nicht übernommen.

Die Akten werden über die Staatsanwaltschaft Kleve an das zuständige Amtsgericht Kleve (Strafrichter) zurückgegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.