Landgericht Kleve, 2015-01-14, 180 StVK 356/14

180 StVK 356/14Tribunal Cantonal14 de jan. de 2015

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Regest

1. Die sofortige Beschwerde d. Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wird durch die sofortige Beschwerde nicht gehemmt, § 307 Abs. 1 StPO. 2. D. Untergebrachte kann der Überführung in Strafhaft allein mittels eines Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde begegnen, § 307 Abs. 2 StPO. 3. D. Untergebrachte ist zu dem von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Termin aus der Unterbringung in Strafhaft zu überführen. 4. Verbleibt d. Untergebrachte nach diesem Termin dennoch in der Maßregel; wird die Zeit als sog. umgekehrte Organisationshaft auf die nicht durch Maßregelvollzug anrechenbare Zeit einer Begleitstrafe angerechnet.

Texto completo

Landgericht Kleve — 180 StVK 356/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 180 StVK 356/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0114.180STVK356.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer

Normen: § 307 Abs. 1,2 StPO, § 67d Abs. 5 StGB

Leitsätze

Die sofortige Beschwerde d. Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wird durch die sofortige Beschwerde nicht gehemmt, § 307 Abs. 1 StPO.

D. Untergebrachte kann der Überführung in Strafhaft allein mittels eines Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde begegnen, § 307 Abs. 2 StPO.

D. Untergebrachte ist zu dem von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Termin aus der Unterbringung in Strafhaft zu überführen.

Verbleibt d. Untergebrachte nach diesem Termin dennoch in der Maßregel; wird die Zeit als sog. umgekehrte Organisationshaft auf die nicht durch Maßregelvollzug anrechenbare Zeit einer Begleitstrafe angerechnet.

Tenor

bleibt es bei der mit Beschluss der Kammer vom 06.10.2014 unter Ziffer 2 des Tenors getroffenen Anordnung. Die Untergebrachte ist – da der angeordnete Überführungstermin inzwischen abgelaufen ist - umgehend in die Justizvollzugsanstalt zu überführen.

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