Landgericht Kleve, 2015-02-18, 2 O 27/14

2 O 27/14Tribunal Cantonal18 de fev. de 2015

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Landgericht Kleve — 2 O 27/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-18

Aktenzeichen: 2 O 27/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0218.2O27.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

er Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) gegenüber folgenden Institutionen/Personen geschieht:

(1) EU-Petitionsausschuss,

(2) Europäisches Parlament und/oder Mitglieder des EuropäischenParlaments,

(3) Secretariat of the CPT,

(4) Landschaftsverband Rheinland,

(5) Poststelle des LG Düsseldorf,

(6) Poststelle des AG Geldern.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen L 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- Euro, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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