Landgericht Kleve, 2015-03-03, 4 O 35/13

4 O 35/13Tribunal Cantonal3 de mar. de 2015

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Regest

Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eine Verbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eine Sicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen den Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vor der Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.

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Landgericht Kleve — 4 O 35/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-03

Aktenzeichen: 4 O 35/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0303.4O35.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: InsO § 143 Abs. 3; InsO § 135 Abs. 2; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; GmbHG a.F. § 32a

Leitsätze

Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eine Verbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eine Sicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen den Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vor der Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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