4 O 391/13•Landgericht Kleve, 2015-05-26, 4 O 391/13
Landgericht Kleve, 2015-05-26, 4 O 391/13
4 O 391/13Tribunal Cantonal26 de mai. de 2015
Regest
1. Es braucht keine Mindestfrist von zwei Wochen eingehalten zu werden, um einen Anlageprospekt rechtzeitig zur Aufklärung des Kunden zu übergeben. Allein maßgebend ist, ob ausreichend Zeit vorhanden war, um den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können. 2. Die „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ des EGMR enthebt die beweisbelastete Partei nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der Zivilprozessordnung anzutreten. Sie ist daher beweisfällig, wenn sie allein ihre eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder ihre eigene Vernehmung nach § 448 ZPO als Beweis anbietet, den bei der Gegenpartei beschäftigten Zeugen aber nicht benennt.
Texto completo
Landgericht Kleve — 4 O 391/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-26
Aktenzeichen: 4 O 391/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0526.4O391.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZPO § 448; ZPO § 141
Leitsätze
Es braucht keine Mindestfrist von zwei Wochen eingehalten zu werden, um einen Anlageprospekt rechtzeitig zur Aufklärung des Kunden zu übergeben. Allein maßgebend ist, ob ausreichend Zeit vorhanden war, um den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können.
Die „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ des EGMR enthebt die beweisbelastete Partei nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der Zivilprozessordnung anzutreten. Sie ist daher beweisfällig, wenn sie allein ihre eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder ihre eigene Vernehmung nach § 448 ZPO als Beweis anbietet, den bei der Gegenpartei beschäftigten Zeugen aber nicht benennt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.