4 O 124/11•Landgericht Kleve, 2016-04-26, 4 O 124/11
Landgericht Kleve, 2016-04-26, 4 O 124/11
4 O 124/11Tribunal Cantonal26 de abr. de 2016
Regest
1. Ob und inwieweit der Grundsatz der perpetuatio fori gilt, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich der EuGVVO allein nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichtes. 2. Nach österreichischem Recht ist der Absender dafür beweisbelastet, dass das versandte Schriftstück den Empfänger erreicht hat (Anschluss an österreichischen OGH, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: 3 Ob 69/10h) 3. Ein Saldenanerkenntnis im Kontokorrentverhältnis hat nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive Wirkung, sondern nur eine deklarative, die die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos umkehrt. 4. Ein deutsches Mahnverfahren unterbricht die Verjährung nach österreichischem Recht.
Texto completo
Landgericht Kleve — 4 O 124/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-26
Aktenzeichen: 4 O 124/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0426.4O124.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: EGV 44/2001 Art. 5 Nr. 1; EUV 1215/2012 Art. 7 Nr. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; ZP
Leitsätze
Ob und inwieweit der Grundsatz der perpetuatio fori gilt, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich der EuGVVO allein nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichtes.
Nach österreichischem Recht ist der Absender dafür beweisbelastet, dass das versandte Schriftstück den Empfänger erreicht hat (Anschluss an österreichischen OGH, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: 3 Ob 69/10h)
Ein Saldenanerkenntnis im Kontokorrentverhältnis hat nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive Wirkung, sondern nur eine deklarative, die die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos umkehrt.
Ein deutsches Mahnverfahren unterbricht die Verjährung nach österreichischem Recht.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 07.01.2011, Az.: 10-1070974, wird teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 179.388,54 € nebst 6,375 % Zinsen seit dem 30.03.2010, sowie weitere 31.702,35 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin trägt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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