4 O 144/16•Landgericht Kleve, 2017-02-07, 4 O 144/16
Landgericht Kleve, 2017-02-07, 4 O 144/16
4 O 144/16Tribunal Cantonal7 de fev. de 2017
Regest
1. Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt. 2. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.
Texto completo
Landgericht Kleve — 4 O 144/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-07
Aktenzeichen: 4 O 144/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0207.4O144.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 13; BGB § 14; UStG § 2 Abs. 1; GewO § 14; EStG § 15
Leitsätze
Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die
Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt.
Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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