Landgericht Kleve, 2017-05-11, 181 StVK 36/17

181 StVK 36/17Tribunal Cantonal11 de mai. de 2017

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Regest

Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe). (Die Entscheidung ist rechtskräftig)

Texto completo

Landgericht Kleve — 181 StVK 36/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-11

Aktenzeichen: 181 StVK 36/17

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0511.181STVK36.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 57a

Leitsätze

Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe).

(Die Entscheidung ist rechtskräftig)

Tenor

1.Dem Verurteilten wird die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.08.2013, AZ 11 Ks 3/03, nicht zur Bewährung ausgesetzt.

2.Es wird festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von 30 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet.

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