Landgericht Kleve, 2017-12-22, 190 KLs-203 Js 445/14-4/16

190 KLs-203 Js 445/14-4/16Tribunal Cantonal22 de dez. de 2017

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Landgericht Kleve — 190 KLs-203 Js 445/14-4/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-22

Aktenzeichen: 190 KLs-203 Js 445/14-4/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:1222.190KLS203JS445.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: hat die 9. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kleve

Normen: AO § 370; StGB § 266a

Tenor

Es sind schuldig

der Angeklagte S

der Steuerhinterziehung in 84 Fällen,

der versuchten Steuerhinterziehung in einem Fall und

des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 65 Fällen,

und die Angeklagten M und P

der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt.

Es werden kostenpflichtig verurteilt

der Angeklagte S einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten,

die Angeklagte M einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sieben Monaten

und der Angeklagte P einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Der durch die Angeklagten P und S in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentzug wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.

Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 545.449 € bezüglich des Angeklagten S und von 130.000 € bezüglich der Angeklagten M und P angeordnet, wobei alle Angeklagten in Höhe von 130.000 € als Gesamtschuldner haften.

Angewandte Vorschriften

für den Angeklagten S:

  • § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 Abs. 1 StGB -

für die Angeklagten M und P:

  • § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 27, 52 StGB -

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