190 KLs-203 Js 445/14-4/16•Landgericht Kleve, 2017-12-22, 190 KLs-203 Js 445/14-4/16
Landgericht Kleve, 2017-12-22, 190 KLs-203 Js 445/14-4/16
190 KLs-203 Js 445/14-4/16Tribunal Cantonal22 de dez. de 2017
Texto completo
Landgericht Kleve — 190 KLs-203 Js 445/14-4/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-22
Aktenzeichen: 190 KLs-203 Js 445/14-4/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:1222.190KLS203JS445.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 9. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kleve
Normen: AO § 370; StGB § 266a
Tenor
Es sind schuldig
der Angeklagte S
der Steuerhinterziehung in 84 Fällen,
der versuchten Steuerhinterziehung in einem Fall und
des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 65 Fällen,
und die Angeklagten M und P
der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt.
Es werden kostenpflichtig verurteilt
der Angeklagte S einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten,
die Angeklagte M einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten
und der Angeklagte P einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Der durch die Angeklagten P und S in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentzug wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.
Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 545.449 € bezüglich des Angeklagten S und von 130.000 € bezüglich der Angeklagten M und P angeordnet, wobei alle Angeklagten in Höhe von 130.000 € als Gesamtschuldner haften.
Angewandte Vorschriften
für den Angeklagten S:
- § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 Abs. 1 StGB -
für die Angeklagten M und P:
- § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 27, 52 StGB -
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