3 O 257/17•Landgericht Kleve, 2018-01-12, 3 O 257/17
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Landgericht Kleve — 3 O 257/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-12
Aktenzeichen: 3 O 257/17
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0112.3O257.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB § 932,935
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Wohnmobils Ford/H-70/156 mit der Fahrgestell-Nr. xxxxxx ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Regenburg entstanden sind, und dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
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