Landgericht Kleve, 2018-05-25, 3 O 66/10

3 O 66/10Tribunal Cantonal25 de mai. de 2018

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Landgericht Kleve — 3 O 66/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-25

Aktenzeichen: 3 O 66/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0525.3O66.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.278.500,00 € zu zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin den über 1.278.500,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Einbau von nicht raumbeständigem Material unter dem Hallenboden des Objektes Yx weide xxc, xxxxx Stadt entstanden ist, bzw. noch entstehen wird, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.795,56 € zu zahlen, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 1.289.295,56 € (1.278.500,00 € + 10.795,56 €) zu zahlen und zwar

 die Beklagten zu 1) bis 3) ab dem 24.04.2010, dabei die Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner,

 die Beklagten zu 1) und 2) ab dem 09.04.2010 wie Gesamtschuldner

und

 die Beklagte zu 1) weiter für den 08.04.2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens I-23 U 156/11 haben die Klägerin 16% und die Beklagten zu 1) bis 3) 84% zu tragen, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner. Die Klägerin hat 16% der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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