Landgericht Krefeld, 2002-07-09, 12 O 30/02

12 O 30/02Tribunal Cantonal9 de jul. de 2002

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Landgericht Krefeld — 12 O 30/02 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-09

Aktenzeichen: 12 O 30/02

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0709.12O30.02.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin selbst

oder einem Bevollmächtigten ihrer Wahl, der jedoch

zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprü-

fer oder vereidigter Buchsachverständiger sein muß,

in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen Einsicht

in ihre Bücher und Schriften des Jahres 2001

zu gewähren.

  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin

die Beklagte verurteilt sehen will,

a) ihr Einsicht zu gewähren auch in die Bücher

und Schriften der Jahre 1997 bis 2000,

b) sie zu ermächtigen, an das Bundesamt für

Finanzen in Bonn ein sachdienliches Auskunfts-

ersuchen zu richten über die Beziehungen der

Beklagten zur X,USA,

c) nach erteilter Auskunft die Jahresabschlüsse

1997 bis 2001 zu berichtigen.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  2. Die weiteren Entscheidungen bleiben vorbehalten.

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