Landgericht Krefeld, 2003-09-30, 12 O 84/03

12 O 84/03Tribunal Cantonal30 de set. de 2003

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Landgericht Krefeld — 12 O 84/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-30

Aktenzeichen: 12 O 84/03

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2003:0930.12O84.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Unter Klageabweisung im übrigen werden die Be-

klagten verurteilt,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-

werbs Autohäusern und/oder Kraftfahrzeughänd-

lern und/oder KFz-Reparaturbetrieben "Aufwands-

entschädigungen" für die Erteilung eines Gut-

achtensauftrags auf dem Gebiet von Kraftfahrzeug-

schäden anzubieten bzw. anzukündigen und/oder ge-

mäß den Ankündigungen zu verfahren, insbesondere

wenn dies wie folgt geschieht:

" Für jeden vermittelten Gutachtensauftrag er-

halten Sie nach Rechungsstellung eine Auf-

wandsentschädigung von 50 EURO zuzügl. MWSt."

  1. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten

ein Ordnungsgeld von jeweils 250.000 EURO und für

den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden

kann, wird den Geschäftsführern der Beklagten zu 1)

bzw. dem Beklagten zu 2) eine Ordnungshaft oder an-

stelle des Ordnungsgeldes den Geschäftsführern der

Beklagten zu 1) bzw. dem Beklagte zu 2) sofort eine

Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

  1. Die Kosten des Verfahrens fallen den Beklagten

zur Last.

  1. Das Urteil ist gegenüber beiden Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von je 6.000,00 EURO

vorläufig vollstreckbar.

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