3 O 3/12•Landgericht Krefeld, 2012-09-20, 3 O 3/12
Texto completo
Landgericht Krefeld — 3 O 3/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-20
Aktenzeichen: 3 O 3/12
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:0920.3O3.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, das in B. K. belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug und Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR an den Beklagten.
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Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, dass in dem Antrag zu 1) bezeichnete Grundstück an den Kläger Zug und Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR herauszugeben.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Leistungen im Annahmeverzug befindet.
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Auf sein Anerkenntnis wird der Beklagte zu 1) weiterhin verurteilt, die auf dem im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR nebst 7 % Zinsen (Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1) zur Löschung zu bringen und der Löschung zuzustimmen.
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Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte zu 2) verurteilt, die auf dem im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR nebst 7 % Zinsen (Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1 ) zur Löschung zu bringen und die Löschung zu bewilligen.
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Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 58 % und die Beklagte zu 2) 42 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4) und 5) ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR.
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