Landgericht Mönchengladbach, 1990-01-10, 3 O 359/88

3 O 359/88Tribunal Cantonal10 de jan. de 1990

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Landgericht Mönchengladbach — 3 O 359/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-01-10

Aktenzeichen: 3 O 359/88

ECLI: ECLI:DE:LGMG:1990:0110.3O359.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1988

zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,-- DM zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

v .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,-- DM vorläufig vol lstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vol lstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.

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